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Finanzlexikon: arbeitnehmer

arbeitnehmer

Arbeitnehmer im umgangssprachlichen Sinn ist wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet.

Arbeitnehmer ist also im rechtlichen Sinn des Begriffs, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist, also alle nichtselbstständig erwerbstätigen Personen.

Beide Definition helfen im Zweifel bei der Abgrenzung, wer als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger anzusehen ist, nicht wesentlich weiter. Dis gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber der "klassischen", historisch überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verschwimmen lassen oder verwischen sollen.

Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers im arbeitsrechtlichen Sinn (vgl. vor allem § 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html) Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und § 14 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__14.html), § 23 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html) Kündigungsschutzgesetz - KSchG, im betriebsverfasszungsrechtlichen Sinn (§ 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html) BetrVG) und im sozialrechtlichen Sinn (§ 7 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/__7.html) Sozialgesetzbuch IV). So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmässig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben).

Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vgl. § 84 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__84.html) Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html)) nicht mitgezählt werden.

Keine Arbeitnehmer sind

1. Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
2. Arbeitslose,
3. Selbstständige
4. Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
5. Rentner und Pensionäre.


Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden Arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als Arbeitnehmerähnliche Personen gelten Selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vgl. § 12a TVG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/__12a.html)). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html) ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.

In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das Recht Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschliessen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschliessen (Tarifautonomie).

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